Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Leistungsbedingungen 

Abs. 1 

Für alle Lieferungen und Leistungen bei Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentliche Sondervermögen gelten ausschließlich diese Leistungsbedingungen. Sämtliche, auch künftige, Rechtsbeziehungen zwischen dem AUFTRAGGEBER und INTALOGY GmbH richten sich nach den AGB von INTALOGY GmbH in der jeweils gültigen Form. Abweichenden Geschäftsbedingungen des AUFTRAGGEBERS wird widersprochen. 

Abs. 2 

Alle Verträge und Bedingungen der INTALOGY GmbH können unter www.intalogy.de eingesehen oder über uns angefordert werden. 

Abs. 3 

Verträge zwischen dem AUFTRAGGEBER und INTALOGY GmbH werden als Dienstverträge abgeschlossen, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Sofern Rahmenverträge zwischen den Parteien abgeschlossen sind, haben diese Vorränge. Sie werden jedoch, sofern keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Leistungsbedingungen ergänzt. 


§ 2 Angebote, Auftragsbestätigung 

Abs. 1 

Die Angebote von INTALOGY GmbH sind freibleibend und bedürfen, wie alle Vereinbarungen zwischen dem AUFTRAGGEBER und INTALOGY GmbH, der Schriftform oder der schriftlichen Bestätigung von INTALOGY GmbH. Aufträge kommen durch einseitige schriftliche Bestätigung analog §362 HGB zustande. 

Abs. 2 

Für Zeit, Art und Umfang der Leistung sowie den Preis ist, soweit erteilt, die schriftliche Auftragsbestätigung von INTALOGY GmbH maßgebend. Geringfügige Änderungen des Leistungsgegenstandes in Konstruktion, Form und Ausgestaltung sowie in den in der Beschreibung angegebenen Werten sind aus technischen Gründen zulässig, wenn dadurch der Verwendungszweck, die Qualität und die Funktionalität nicht beeinträchtigt werden.


§ 3 Preise und Zahlung

Abs.1 

Die Einzelpreise der Lieferungen und Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Alle Preise verstehen sich in Euro zzgl. Versand- und Nachnahmekosten sowie Transportversicherung und der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. 

Abs.2 

Ist eine Vergütung je Arbeitsstunde ausschließlich für bestimmte INTALOGY GmbH Mitarbeiter der Höhe nach vertraglich vereinbart, kommen jedoch aus vorher abgestimmtem Gründen auch andere Mitarbeiter zum Einsatz, so wird der vertraglich vereinbarte Stundensatz zugrunde gelegt und, je nach geringerer oder höherer Qualifikation des Mitarbeiters von INTALOGY GmbH, ein Abschlag/Zuschlag vorgenommen.

Abs. 3 

Ist eine Vergütung nach Zeit/Aufwand vereinbart, erfolgt eine Abrechnung auf Grundlage von Dienstleistungsberichten, die von jedem Mitarbeiter von INTALOGY GmbH mit einer Genauigkeit von 0,5 Stunden geführt werden. Reisezeiten werden mit mindestens 75% des Stundensatzes der Mitarbeiter von INTALOGY GmbH abgegolten. Die Rechnungslegung erfolgt monatlich nachträglich. 

Abs. 4 

Ist für die Vergütung ein Tagessatz vereinbart, so basiert dieser in der Regel auf einem Acht-Stunden-Tag. Zusätzliche an demselben Tag erbrachte Stunden können gesondert in Rechnung gestellt werden. Umgekehrt kann falls nötig nur ein anteiliger Tagessatz berechnet werden. 

Abs. 5 

Ist der Arbeitsaufwand durch INTALOGY GmbH vorab geschätzt, so ist diese Schätzung nicht bindend. Vertragliche Einzelfallregelungen bleiben hiervon jedoch unberührt. Wenn aufgrund unvollständiger oder unzutreffender Informationen oder nicht ordnungsgemäßer Mitwirkung des AUFTRAGGEBERS der Arbeitsaufwand erheblich über den Schätzungen liegt, die die INTALOGY GmbH bei Übernahme des Auftrages zugrunde legen konnte, so ist INTALOGY GmbH auch bei Vergütung nach Festpreis oder mit Höchstbegrenzung zu einer angemessenen Erhöhung der ursprünglichen Vergütung berechtigt. 

Abs. 6 

Zusätzlich zur Vergütung berechnet INTALOGY GmbH die ihre entstandenen Nebenkosten (z.B. Reisekosten, Hardwarekosten) monatlich nachträglich. Die An- und Abfahrten werden nach folgenden Reisekostenpauschalen berechnet, sofern nicht bereits im Angebot berücksichtigt:

Art.-Nr.

Reisekostenpauschale

Tage

Preis

IY-RK1

An-/Abreise bis 10 km

1

25,00 €

IY-RK2

An-/Abreise bis 25 km

1

60,00 €

IY-RK3

An-/Abreise bis 50 km

1

110,00 €

IY-RK4

An-/Abreise bis 100 km

1

170,00 €

IY-RK5

An-/Abreise bis 200 km

1

300,00 €

IY-RK6

An-/Abreise bis 300 km

1

420,00 €

IY-RK7

An-/Abreise bis 400 km

1

580,00 €

IY-RK8

An-/Abreise über 400 km

1

720,00€

IY-RK9

Folgetag (inkl. anfallender Übernachtung)

1

140,00 €

 

Abs. 7

Liegt die Arbeitszeit oder Reisezeit auf Veranlassung des AUFTRAGGEBERS außerhalb der normalen Arbeitszeit, so werden folgende Zuschläge auf die Vergütung je Arbeitsstunde erhoben: 50 % an Werktagen zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr; 100% an Sonnabenden und Sonntagen, sowie an Feiertagen (am vertraglich vereinbarten Einsatzort). 

Abs. 8

Rechnungen von INTALOGY GmbH sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum. INTALOGY GmbH behält sich jedoch vor, im Einzelfall Lieferung nur gegen Barzahlung auszuführen. Rechnungen für Reparaturen und Dienstleistungen für den AUFTRAGGEBER sind ohne Skontoabzug sofort fällig. 

Abs. 9 

Die Zurückbehaltung von Zahlungen aufgrund von oder die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen Forderungen von INTALOGY GmbH sind für den AUFTRAGGEBER nur statthaft, wenn seine Forderung(en) von INTALOGY GmbH anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist (sind).


§ 4 Eigentumsvorbehalt

Abs. 1   

Gelieferte Hard- und Software bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von INTALOGY GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem AUFTRAGGEBER Eigentum von INTALOGY GmbH. Gewährte Lizenzen können bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von INTALOGY GmbH aus der Geschäftsverbindung mit dem AUFTRAGGEBER jederzeit widerrufen werden. 

Abs. 2 

Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die unter dem Eigentumsvorbehalt der INTALOGY GmbH stehenden Besitztümer ordnungsgemäß zu versichern (d.h. Diebstahl-, Feuer-, Wasser- und Schwachstromversicherung) und INTALOGY GmbH bei Aufforderung eine solche Versicherung nachzuweisen. 

Abs. 3 

Für den Schadensfall tritt der AUFTRAGGEBER seine Ansprüche gegen die Versicherung bereits jetzt an die dies annehmende INTALOGY GmbH ab. 

Abs. 4 

Der AUFTRAGGEBER ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen nicht befugt. Bei Pfändung oder Beschlagnahmung hat der AUFTRAGGEBER INTALOGY GmbH unverzüglich schriftlich zu unterrichten und hat Dritte auf den Eigentumsvorbehalt der INTALOGY GmbH unverzüglich in geeigneter Form hinzuweisen. Für den Fall, dass der AUFTRAGGEBER dennoch die Liefergegenstände veräußert und INTALOGY GmbH dieses genehmigen sollte, tritt der AUFTRAGGEBER bereits mit Vertragsabschluss alle Ansprüche gegen seine Abnehmer an die dies annehmende INTALOGY GmbH ab. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, INTALOGY GmbH alle zur Geltendmachung dieser Rechte erforderlichen Informationen herauszugeben und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen zu erbringen. 


§ 5 Durchführung des Einzelvertrags

Abs. 1 

Innerhalb des Rahmens, den die einzelvertraglichen Vereinbarungen setzen, bestimmt und verantwortet INTALOGY GmbH die Art und Weise, wie, wann und von wem die Vertragsleistungen erbracht werden. Weisungsrechte des AUFTRAGGEBERS bestehen nicht, jedoch wird INTALOGY GmbH stets bemüht sein, den Wünschen des AUFTRAGGEBERS Rechnung zu tragen. Diese sind über den Projektleiter an die Geschäftsführung von INTALOGY GmbH zu richten. 

Abs. 2 

Über die Gespräche mit dem AUFTRAGGEBER zur Präzisierung oder Veränderung vertraglicher Gegebenheiten, insbesondere des Vertragsgegenstandes, kann INTALOGY GmbH Gesprächsprotokolle fertigen. Diese werden beiderseits verbindlich, wenn INTALOGY GmbH sie dem AUFTRAGGEBER überlässt und dieser nicht binnen zwei Wochen nach Zugang schriftlich Gegenvorstellungen erhoben hat. 

Abs. 3 

Sind durch INTALOGY GmbH Arbeiten auf dem Server des AUFTRAGGEBERS zu verrichten, so ist dieser dergestalt zur Verfügung zu stellen, dass er vor möglichen Schäden geschützt ist. 

Abs. 4 

Die Lieferung von Hardware erfolgt, soweit nicht schriftlich explizit etwas anderes vereinbart wurde, in der jeweils vom Hersteller festgelegten Default- und Dokumentations-Konfiguration. Die Lieferung von Software erfolgt, soweit explizit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde, in der jeweils vom Hersteller festgelegten Standard Lizenz- und Dokumentations-Konfiguration. 

Abs. 5 

Die Lieferung einer Bedienungsanleitung in englischer Sprache ist zulässig, wenn der Vertragsgegenstand noch nicht für den jeweiligen Markt vollständig lokalisiert ist. Gleiches gilt, wenn der Vertragsgegenstand generell nur in englischsprachiger Version lieferbar ist. 

Abs. 6 

Die Lieferung von Handbüchern und Dokumentationen über das zusammen mit der Software ausgelieferte Schriftmaterial/Programmbeschreibung und die in die Software implementierte Benutzerführung und/oder Online-Hilfe hinaus, oder eine schriftliche Einweisung wird nur dann geschuldet, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart worden ist. Im Falle einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung sind Anforderungen hinsichtlich Inhalt, Sprache und Umfang eines ausdrücklich zu liefernden Handbuches und/oder einer Dokumentation nicht getroffen und die Lieferung einer Kurzanleitung ist ausreichend, es sei denn die Parteien haben schriftliche weitere Spezifikationen vereinbart. 


§ 6 Leistungsfristen

Abs. 1 

Vereinbarte Liefer- oder Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, dass in der schriftlichen Auftragsbestätigung/im Angebot/im Vertrag ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. 

Abs. 2 

Teilleistungen und entsprechende Teilrechnungen sind zulässig. 

Abs. 3 

Ist die Nichteinhaltung einer Frist nachweislich auf Hindernisse zurückzuführen, die INTALOGY GmbH nicht zu vertreten hat, verlängert sich die Frist angemessen - in der Regel mindestens um die Zeit des Bestehens des Hindernisses. Die Liefer- oder Leistungsfrist verlängert sich insbesondere angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens von INTALOGY GmbH liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Leistungsmöglichkeit von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterauftragnehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird INTALOGY GmbH in wichtigen Fällen dem AUFTRAGGEBER baldmöglichst mitteilen. 

Abs. 4 

Die Einhaltung der Liefer- oder Leistungsfrist setzt die Erfüllung der fälligen Vertragspflichten des AUFTRAGGEBERS voraus. 


§ 7 Annahmeverweigerung

Abs. 1 

Verweigert der AUFTRAGGEBER die Annahme der vereinbarten Lieferung oder Leistung oder die Abnahme eines vereinbarten Werkes, so kann INTALOGY GmbH ihm eine angemessene Frist zur Annahme/Abnahme setzen.

Abs. 2 

Hat der AUFTRAGGEBER die Leistung innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht an- oder abgenommen, so ist INTALOGY GmbH unbeschadet des Rechts auf Vertragserfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen. 

Abs. 3 

In jedem Fall kann INTALOGY GmbH auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschal Schadensersatz in Höhe von 30% des vertraglich vereinbarten Wertes der Leistungen von INTALOGY GmbH verlangen. Dem AUFTRAGGEBER bleibt es unbenommen, einen geringeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen. 


§ 8 Leistung des AUFTRAGGEBERS

Abs. 1 

Der AUFTRAGGEBER stellt sicher, dass alle für die Projektdurchführung erforderlichen Leistungen des AUFTRAGGEBERS oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und für INTALOGY GmbH - soweit nicht im Einzelvertrag anders vereinbart - kostenlos erbracht werden. 

Abs. 2 

Der AUFTRAGGEBER gewährt den Mitarbeitern von INTALOGY GmbH bei deren Arbeiten im Betrieb des AUFTRAGGEBERS jede erforderliche Unterstützung. Dazu gehören (soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde) insbesondere: 

  • Bereitstellung von Arbeitsräumen für die Mitarbeiter von INTALOGY GmbH einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel; ggf. auch Kommunikationsmittel und Internet-Anschluss. 
  • Benennung eines Ansprechpartners, der während der vereinbarten Arbeitszeit jederzeit zur Verfügung steht. Dieser Ansprechpartner ist ermächtigt, verbindliche Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind. 
  • Beschaffung und Bereitstellung der für die Abwicklung notwendigen Informationen und Unterlagen. Im Falle von Programmierarbeiten, Bereitstellung von Rechnerzeiten (inkl. Operation), Testdaten und Datenerfassungskapazitäten in ausreichendem Umfang. 

Abs. 3 

Der AUFTRAGGEBER steht dafür ein, dass von ihm bereitgestellte Hard- und Software von Viren und ähnlichen Fehlerquellen frei ist. 

Abs. 4 

Datenträger, die der AUFTRAGGEBER zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der AUFTRAGGEBER INTALOGY GmbH allen aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schaden und stellt INTALOGY GmbH von allen Ansprüchen Dritter frei. 

Abs. 5 

Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Unterlagen und Datenträger des AUFTRAGGEBERS an INTALOGY GmbH kostenfrei und in Kopie übergeben. Wird dies erforderlich, stellt der AUFTRAGGEBER INTALOGY GmbH weitere Kopien gleichfalls kostenfrei zur Verfügung. 

Abs. 6 

Auftraggeber-Fremde Software wird INTALOGY GmbH vor Nutzung auf einem Rechner des AUFTRAGGEBERS auf Viren prüfen. Die zu verwendende Virenscannersoftware wird durch den AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellt. INTALOGY GmbH ist nicht verpflichtet, weitere Virenscanner zu verwenden. 


§ 9 Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferungen einschließlich Werklieferungen, die ordnungsgemäß und rechtzeitig gerügt wurden, leistet INTALOGY GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche Gewähr wie folgt: 

Abs. 1 

Lieferungen sind unentgeltlich nach Wahl von INTALOGY GmbH nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor der Abnahme liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist INTALOGY GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von INTALOGY GmbH. 

Abs. 2 

Zur Vornahme aller INTALOGY GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und/oder Ersatzlieferungen hat der AUFTRAGGEBER nach Verständigung mit INTALOGY GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist INTALOGY GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei INTALOGY GmbH sofort zu verständigen ist, hat der AUFTRAGGEBER das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von INTALOGY GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. 

Abs. 3 

Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem AUFTRAGGEBER lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. 

Abs. 4 

Im Übrigen sind die Ansprüche des AUFTRAGGEBERS gegen INTALOGY GmbH insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Lediglich bei zwei fehlgeschlagenen Nacherfüllungsversuchen kann der AUFTRAGGEBER nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktritts- bzw. Minderungsrecht kann bereits nach dem ersten erfolglosen Nacherfüllungsversuch ausgeübt werden, wenn ein zweiter Versuch innerhalb der gesetzten Frist dem AUFTRAGGEBER nicht zuzumuten ist. 

Abs. 5 

Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung des Werkes, fehlerhafte (insbesondere nicht dem Stand der Technik entsprechende) Montage bzw. Inbetriebsetzung und/oder Nutzung durch den AUFTRAGGEBER oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, Änderung von Geräten, Elementen oder Zusatzeinrichtungen durch den AUFTRAGGEBER oder einen Dritten ohne Zustimmung von INTALOGY GmbH, sofern diese Maßnahmen nicht von INTALOGY GmbH zu verantworten sind. 

Abs. 6 

Die Gewährleistung entfällt dann nicht, wenn der AUFTRAG-GEBER den vollen Nachweis führt, dass die noch in Rede stehenden Mängel weder insgesamt noch teilweise durch oben genannte Änderungen verursacht worden sind und dass die Mängelbeseitigung durch die Änderung nicht erschwert wird. 

Abs. 7 

INTALOGY GmbH gewährleistet für Software für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt der Ablieferung, dass die Software hinsichtlich ihrer Funktionsweise im Wesentlichen der Programmbeschreibung im begleitenden Schriftmaterial entspricht. Tritt ein Mangel auf, so sind in einer schriftlichen Mängelrüge der Mangel und seine Erscheinungsform so genau zu beschreiben (z.B. Vorlage der Fehlermeldung), dass eine Überprüfung des Mangels und der Ausschluss eines Bedienungsfehlers (z.B. durch Angabe der Arbeitsschritte) möglich sind.

Abs. 8 

Verletzt die Lieferung gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte im Inland, wird INTALOGY GmbH auf seine Kosten dem AUFTRAGGEBER grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Werksgegenstand in für den AUFTRAGGEBER zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der AUFTRAGGEBER zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch INTALOGY GmbH ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu. Darüber hinaus wird INTALOGY GmbH den AUFTRAGGEBER von unbestrittenen oder rechtskräftig fest-gestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. 

Abs. 9 

Die in §9 Nr. 8 genannten Verpflichtungen von INTALOGY GmbH sind vorbehaltlich der Regelungen des §13 für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn 

  • der AUFTRAGGEBER INTALOGY GmbH unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, 
  • der AUFTRAGGEBER INTALOGY GmbH in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. INTALOGY GmbH die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß §13 Nr. 9 ermöglicht, 
  • INTALOGY GmbH alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben, 
  • der Mangel nicht auf einer Anweisung des AUFTRAGGEBERS beruht und 
  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der AUFTRAGGEBER das Werk eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat. 

Abs. 10 

Ergänzend gilt die Regelung des §377 HGB zur handelsrechlichen Untersuchungs- und Rügepflicht. Diese greift auch dann, wenn eine Einweisung in den Betrieb des Systems unterblieben ist. 

Abs. 11 

Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt bei Vorliegen der Voraussetzungen des §634a Abs.1 Nr.1 BGB zwei Jahre ab Abnahme, ansonsten ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. 


§ 10 Haftung

Abs. 1 

INTALOGY GmbH haftet nur im Rahmen ihrer Haftpflichtversicherung für: Personen-, Sach- und/oder Vermögensschäden bis zu max. EUR 500.000 je Schadensereignis. Die Versicherungspolice wird auf Anforderung des AUFTRAGGEBERS zur Verfügung gestellt. 

Abs. 2 

Für Schäden, die nicht unter Ziffer 1 fallen oder von der Haftpflichtversicherung dem Haftungsgrund nach nicht abgedeckt sind, haftet INTALOGY GmbH unter Ausschluss entgangenen Gewinns bis zum Auftragswert. Diese Haftungsbeschränkung gilt nur dann, wenn der Schaden auf das leicht fahrlässige Verhalten eines Mitarbeiters von INTALOGY GmbH zurückzuführen ist und keine vertragswesentlichen Pflichten (sog. Kardinalpflichten) betroffen sind. 


§ 11 Take-Care-Service Vertrag

Mit Abschluss der in der Auftragsbestätigung bezeichneten Arbeiten tritt automatisch der anschließend zugesandte Take-Care-Software-Service Vertrag in Kraft, sofern der Kunde diesem nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang widerspricht. 


§ 12 Beweisklausel

Daten, die in elektronischen Registern oder sonst in elektronischer Form bei INTALOGY GmbH gespeichert sind, gelten als zulässiges Beweismittel für den Nachweis von Datenübertragungen, Verträgen und ausgeführten Zahlungen zwischen den Parteien. 


13 Schutzrechte/Urheberrechte/Geheimhaltung

Abs. 1 

Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Liefergegenstand oder die Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namens- und Kennzeichenrechte. 

Abs. 2 

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, geheim zuhalten. 

Abs. 3 

Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von oder für INTALOGY GmbH geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von INTALOGY GmbH. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände für INTALOGY GmbH gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von INTALOGY GmbH. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der patentrechtlichen, kennzeichenrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig. 

Abs. 4 

Der AUFTRAGGEBER erwirbt Nutzungslizenzen erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung. Ab diesem Zeitpunkt räumt INTALOGY GmbH dem AUFTRAGGEBER das nicht übertragbare, nicht ausschließliche und zeitlich unbegrenzte Recht ein, die vertragsgegenständliche Software innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in unveränderter Form für den bestimmungsgemäßen Zweck selbst zu nutzen. 

Abs. 5 

Die erworbene Lizenz berechtigt den AUFTRAGGEBER nur zur Nutzung des lizenzierten Produkts durch eine natürliche Person auf einem Endgerät (Client-Workstation oder PC). Der AUFTRAGGEBER ist berechtigt, die Software auf anderen ihm gehörenden Geräten des gleichen Gerätetyps einzusetzen. In diesem Fall hat der AUFTRAGGEBER die Software von der Festplatte des bisher verwendeten Geräts zu löschen. Die Software mit derselben Softwareseriennummer darf nur auf einer Zentraleinheit gespeichert werden. Für jede Nutzungserweiterung (z.B. Nutzung auf zusätzlichen Endgeräten oder von zusätzlichen Personen) ist von dem AUFTRAGGEBER ein zusätzliches entsprechendes Nutzungsrecht zu erwerben. Diese Regelung gilt nicht für Lizenzen, die auf Server-Basis lizenziert werden und die dementsprechend nur auf einem Server zu installieren sind. 

Abs. 6 

Die dem AUFTRAGGEBER übertragenen Lizenz- bzw. Nutzungsrechte berechtigen diesen,

  • die Produkte innerhalb der eigenen internen Datenverarbeitung auf der autorisierten Plattform, d.h. die Server- und Kleinkomponenten und deren Betriebssysteme, die im Bestellformular aufgeführt ist, zu laden, zu übertragen und auf dieser ablaufen zu lassen und sie zu speichern. Die Nutzung kann auf einer anderen Anlage erfolgen, wenn und solange die vertraglich bestimmte Plattform in Folge von Störungen, Einbau und technischen Änderungen oder Wartung nicht zur Verfügung steht; 
  • die Produkte zur Datensicherung, zu Archiv- oder Backup-Zwecken zu kopieren. 

Abs. 7 

Die Benutzerdokumentation kann nach Wahl von INTALOGY GmbH gedruckt oder elektronisch gespeichert geliefert werden. 

Abs. 8 

Der AUFTRAGGEBER hat für die Sicherung der Programme und Daten der installierten Software eigenverantwortlich Sorge zu tragen. 

Abs. 9 

Die Rückübersetzung der Software in andere Codeformen (Dekompilierung) ist nur im Rahmen des §69 e Urheberrechtsgesetz zulässig. Die in dieser gesetzlichen Bestimmung angesprochenen Handlungen dürfen nur dann Dritten übertragen werden, wenn INTALOGY GmbH nach Ablauf einer angemessenen Überlegungsfrist nicht bereit ist, die gewünschte Herstellung der Interoperabilität gegen ein angemessenes Entgelt vorzunehmen. 

Abs. 10 

Eine andere Nutzung der Software und der Benutzerdokumentation als vorstehend ausdrücklich erlaubt, insbesondere eine Modifizierung oder Vervielfältigung ist nicht gestattet. Der AUFTRAGGEBER darf die gelieferten Produkte nicht zum Zwecke des Verkaufs von Service-Leistungen und Training einsetzen. 

Abs. 11 

Alle Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben ausschließlich INTALOGY GmbH bzw. Hersteller vorbehalten, soweit sie nicht ausdrücklich aufgrund der übertragenen Nutzungsrechte dem AUFTRAGGEBER übertragen wurden. 

Abs. 12 

Der AUFTRAGGEBER stellt sicher, dass ohne vorherige schriftliche Zustimmung der INTALOGY GmbH ihm überlassene Angebote/Vertragsunterlagen weder als Ganzes noch in Teilen Dritten in irgendeiner Form bekannt werden, auch nicht in einer bearbeiteten Fassung. Dasselbe gilt für die Leistungen/Ergebnisse von INTALOGY GmbH und zu diesen gehörenden Unterlagen. 

Abs. 13 

Die durch die Vorlieferanten von INTALOGY GmbH gestellten Lizenzbedingungen und Gewährleistungsrechte gelten auch für den AUFTRAGGEBER. Dieser erkennt diese Bedingungen an und akzeptiert sie. 

Abs. 14 

Vertragspartner des AUFTRAGGEBERS sind vom AUFTRAGGEBER entsprechend vertraglich zu verpflichten. 

Abs. 15 

Der AUFTRAGGEBER darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit INTALOGY GmbH werbend hinweisen. 


§ 14 Export

Der Käufer erkennt an, dass der Weiterverkauf jeglicher aus den USA importierten Produkte den Export-Kontrollbestimmungen der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, die die Ausfuhr und Wiedereinfuhr von Hardware, Software, technischen Datenträgern und unmittelbaren Produkten von technischen Datenträgern einschließlich Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Produkte stehen, beschränken. Der Käufer ist damit einverstanden, dass er weder direkt noch indirekt aus den USA importierte Produkte, Informationen oder Dokumentationen, die damit im Zusammenhang stehen, in irgendwelche Länder bzw. an irgendwelche Endabnehmer exportiert oder weiter exportiert, ohne vorher die hierfür erforderliche Zustimmung von der hierfür zuständigen Behörde eingeholt zu haben. Erforderlich ist die Zustimmung des amerikanischen “Department of Commerce”, Abteilung für die Verwaltung von Exportangelegenheiten, oder einer vergleichbaren Stelle. Dasselbe gilt für alle Verwendungen seitens des Endabnehmers, die durch US-Bestimmungen beschränkt sind. 


§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Abs. 1 

Der Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen sowie der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz von INTALOGY GmbH oder - nach deren Wahl - der Ort ihrer für die Lieferung/Leistung zuständigen Zweigniederlassung. INTALOGY GmbH ist wahlweise auch berechtigt, am Hauptsitz des AUFTRAGGEBERS oder am Erfüllungsort zu klagen. 

Abs. 2 

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Die Vertragssprache ist Deutsch. 

§ 16 Schriftform

Nebenabreden werden grundsätzlich nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden. Änderungen und/oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis selbst. Die Wirksamkeit von Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden tritt auch dann ein, wenn INTALOGY GmbH diese unter Bezugnahme auf eine Absprache gegenüber dem AUFTRAGGEBER schriftlich bestätigt. 

Abs. 1 

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten die Bedingungen eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. 

Abs. 2 

Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt dann eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die der von den Parteien Gewollten am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke. 

Herne, April 2018
INTALOGY GmbH